Gerichtsurteile

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Den nachfolgenden Urteilen deutscher Gerichte können Sie entnehmen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Beauftragung eines Detektives sowohl von Firmen als auch von Privatpersonen absetzbar bzw. erstattungsfähig sind:

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar. (Finanzgericht Hessen, AZ: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung it ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. (BAG Kassel AZ: R116,86)

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Abreitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann. (OLG Schleswig, AZ: 15 WF 1592/93)

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. (AG Hessen, AZ: 8K3370/88)

Gefälschte Reiseberichte und Spesenabrechungen

Der Beklagte – ein Pharma-Außendienstmitarbeiter – wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüberhinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten (ArbG. Kassel 4 Ca 255/84).

Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.

Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnise vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen. (LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99).

„Haustürgeschäfte“ Reform des Verbraucherrechts

Im Juni 2014 wurde das Verbraucherrecht grundlegend reformiert. Hierbei wurde u.a. der Begriff des „Haustürgeschäfts“ im vormaligen § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichen. Nunmehr spricht das Gesetz in § 312bBürgerliches Gesetzbuch (BGB) von „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“. Diese begriffliche Änderung beinhaltet auch eine Erweiterung des Anwendungsgebietes der Regelungen. Waren zuvor die Nutzung von definierten Örtlichkeiten wie Privatwohnung oder öffentliche Verkehrsmittel als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines „Haustürgeschäfts“ notwendig, so bestimmt die gesetzliche Regelung als Voraussetzung nunmehr alle Örtlichkeiten „außerhalb von Geschäftsräumen“ des Unternehmers – eine deutliche örtliche Ausweitung. Allerdings sind auch Verträge betroffen, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen werden, wenn nämlich der Verbraucher zuvor persönlich außerhalb der Geschäftsräume angesprochen wurde. Auch Ausflugsfahrten („Kaffeefahrten“) werden nunmehr ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen. [s. ganzen Artikel bei wikipedia…]

Unterhaltsanspruch verwirkt

Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier: Berufsausbildung) nicht selbständig und unverzüglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen sind (AG.-Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98).

Das OLG.-Koblenz entschied, daß die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, daß die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe – im Verhältniss zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen – verhältnissmäßig waren (OLG.-Koblenz, Urteil v. 09.04.202 – 11 WF 70/02).

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