Den folgenden Urteilen deutscher Gerichte können Sie entnehmen, dass die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von Unternehmen als auch von Privatpersonen abzugsfähig bzw. erstattungsfähig sind:
Handelt es sich bei dem Auftraggeber einer Detektei um einen Gewerbetreibenden oder Freiberufler, kann die Rechnung einer Detektei grundsätzlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden. (Finanzgericht Hessen, AZ: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)
Arbeitgebern ist es erlaubt, krankgeschriebene Arbeitnehmer detektivisch überwachen zu lassen und ihnen die Kosten in Rechnung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer ihre Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um weiterhin ihren Lohn zu erhalten. Voraussetzung ist ein begründeter Anfangsverdacht, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vortäuscht. (TASCHE Kassel AZ: R116,86)
Im Unterhaltsverfahren handelt es sich bei den Detektivkosten um notwendige Aufwendungen zur angemessenen Rechtsverteidigung, wenn der Unterhaltsempfänger sein Arbeitseinkommen verheimlicht, ein Detektiv an seinem Arbeitsplatz ermittelt und die von ihm gemachten Erkenntnisse die Verfahrenslage des Unterhalts verändern können Schuldner. (OLG Schleswig, AZ: 15 WF 1592/93)
Detektivkosten können auch privat abgesetzt werden, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. (AG Hessen, AZ: 8K3370/88)
Gefälschte Reiseberichte und Spesenabrechnunge
Der Beklagte – ein Pharmahandelsvertreter – wird wegen Verletzung seiner Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung eines Wochenlohns sowie zur Erstattung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und der entstandenen Detektivkosten verurteilt (ArbG. Kassel 4 Ca 255). /84).
Hintergrund: Ein Pharmaunternehmen vermutete, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters fehlerhaft waren. Daher wurde eine Detektei beauftragt, den Mitarbeiter eine Woche lang zu observieren. Die Ermittler fanden heraus, dass dieser Handelsvertreter regelmäßig mehrere Stunden im Unternehmen seiner Frau verbringt und aushilft. Er ist auch Gesellschafter dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen ergab, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.
Hat ein Bewerber seinem künftigen Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse vorgelegt, muss er auch nach der Entlassung eine Entschädigung zahlen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass das gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen zurückzuzahlen sei. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass Referenzen der Wahrheit entsprechen. (LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Aktenzeichen 11 Sa 1511/99).
Reform des Verbraucherrechts „Haustürgeschäfte“.
Im Juni 2014 wurde das Verbraucherrecht grundlegend reformiert. Unter anderem wurde der Begriff „Haustürgeschäfte“ im bisherigen § 312 BGB gestrichen. Das Gesetz spricht nun in § 312b BGB von „Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden“. Mit dieser konzeptionellen Änderung ist auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen verbunden. War früher als Ausgangspunkt für die Annahme eines „Tür-zu-Tür-Verkaufs“ die Nutzung definierter Standorte wie Privatwohnungen oder öffentliche Verkehrsmittel erforderlich, spezifiziert die gesetzliche Regelung nun alle Standorte „außerhalb der Geschäftsräume“. des Unternehmers als Voraussetzung – eine erhebliche geografische Expansion. Betroffen sind jedoch auch Verträge, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen werden, und zwar dann, wenn der Verbraucher zuvor außerhalb der Geschäftsräume persönlich angesprochen wurde. Auch Ausflüge („Kaffeefahrten“) gehören nun ausdrücklich zum Geltungsbereich. [siehe vollständigen Artikel auf Wikipedia…]
Unterhaltsanspruch verwirkt
Wenn das unterhaltsberechtigte Kind den unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: den Vater) nicht selbstständig und unverzüglich über die Aufnahme einer Beschäftigung (hier: Berufsausbildung) informiert und der unterhaltspflichtige Elternteil dies mit Hilfe einer Detektei herausfindet verfällt der gesamte Unterhaltsanspruch. Auch die Kosten für die Detektei sind vom unterhaltsberechtigten Kind in jedem Fall zu erstatten, unabhängig davon, ob sie als Anwaltskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO oder als Anspruch gem §§ 823, 249 BGB (AG.-Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98).
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ex-Mann die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 Euro erstatten müsse. Nachdem Zeugenbefragungen zu der Frage, ob die Ex-Frau in einer nichtehelichen Beziehung mit einem Dritten lebte, kein eindeutiges Ergebnis erbracht hatten, musste ein Detektiv eingeschaltet werden. Der Ermittler konnte feststellen, dass die Ex-Frau und ihr neuer Partner zusammenlebten, was letztendlich das Urteil zugunsten des Ex-Mannes beeinflusste. Neben den üblichen Anwaltskosten musste die Ex-Frau daher auch die gesamten Detektivkosten tragen, da es sich dabei um notwendige Kosten handelte, die im Zusammenhang mit dem Verfahren standen und in ihrer Höhe – im Verhältnis zu den Unterhaltszahlungen – verhältnismäßig waren über einen längeren Zeitraum zu erwarten waren (OLG.-Koblenz, Urteil vom 9. April 2020 – 11 WF 70/02).